Schwerhörigkeit kein Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 28.01.2016 Az 3 L 4716 stellt sogar eine Gehörlosigkeit keinen Mangel dar, der generell und allein fahruntauglich macht.
Geklagt hatte ein 1930 geborener Fahrerlaubsnisinhaber. Anläßlich der Umtragung seiner aus dem Jahre 1962 stammenden Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen merkte eine Mitarbeiterin der Behörde, dass er ein Hörgerät trug und verlangte ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen. Der Kläger legte ein Attest seines HNO-Arztes vor, wonach er aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Behörde verlangte daraufhin ein Gutachten eines Arzts einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Klage dagegen hatte Erfolg.Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit ist nach der Ansicht des VG Neustadt kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht. Verkehrsrelevante Informationen werden maßgeblich über visuelle Signale vermittelt. Da durch eine vorhandene Hörminderung anderer sensorischer Leistungen gesteigert werden können, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.