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Beweislastumkehr für schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 – 1-24 U 77/14
  1. Dem Betreiber eines Pflegehelms erwachsen aus dem Helmvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Ihm anvertrauten Helmbewohner.
  2. Zieht ein Heimbewohnersich bei einem Sturz Verletzungen zu, trägt er regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Eine Beweislastumkehr findet jedoch statt, wenn er zu Fall kommt, während er mittelseines Beckengurts fixiert war, weil es sich dabei um eine unterbringungsähnliche Maßnahme handelt, die zu einer gesteigerten Obhutspflicht führt und die damit verbundenen Gefahrenvom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind.

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