Kostenbeteiligung aus angespartem Blindengeld bei Heimunterbringung unzulässig
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung eine besondere Härte darstellt und deshalb unzulässig ist.
(SG Dortmund, Urteil vom 14.12.2016 – S 62 SO 133/16)