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Im Ausland lebende Rentner erhalten keine Sachleistungen

Keine Sachleistungen für im Ausland lebenden Rentner

Durch Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wurde die Klage eines permanent in Spanien lebenden Rentners auf Sachleistungen aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen

Der Hintergrund:
Der Kläger (73) wollte von der beklagten privaten Pflegeversicherung bestätigt haben, dass er bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Übernahme von Pflegedienstkosten, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat. Die Beklagte hat dem Kläger für den Fall der Pflegebedürftigkeit angekündigt, nur Pflegegeld zu zahlen. Das Sozialgericht stellte klar, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland auszuzahlen ist. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch ist hingegen nicht transferierfähig. Grund: Sachleistungen können nur vom Wohnortsozialversicherungsträger gewährt werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Dazu zählt der Kläger nicht. Dies bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn: Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld ist die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

 

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