Gesetzliche Krankenkasse – Zahlungspflicht wegen verspäteter Bearbeitung
Das Sozialgericht Dortmund hatte über die Klage eines Versicherten der Barmer GEK aus Witten zu entscheiden, der nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen litt und über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt.
Die Krankenkasse holte aufgrund des Leistungsantrag ihres Versicherten eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab – mit der Begründung, dass es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Barmer GEK, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Nach der Ansicht des Gerichtes hat die Barmer GEK die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Patienten nicht eingehalten und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert. Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein.