BGH Beschluss vom 07.10.2015 zum Elternunterhalt
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15
a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 15mwN).
b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203).
c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über den Unterhalt für die Zeit bis einschließlich Januar 2013, von März 2013 bis einschließlich Dezember 2013 und für die Zeit von September 2014 bis zum 29. November 2014 zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
1
Der antragstellende Kreis begehrt von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von September 2011 bis zum 29. November 2014.
2
Der Vater der Antragsgegnerin, der unter anderem eine Altersrente, (zeitweise) Leistungen der Grundsicherung, Pflegegeld und ein Pflegewohngeld bezog, wurde im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tode am 29. November 2014 im Seniorenzentrum A. in stationärer Heimpflege betreut. Der Antragsteller, der die Antragsgegnerin im September 2011 über die Hilfegewährung unterrichtete und sie zur Auskunft über ihre Einkünfte aufforderte, übernahm die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Rahmen der Pflegeeinrichtung gemäß § 61 SGB XII in monatlich wechselnder Höhe. Die Antragsgegnerin erzielt aus nicht selbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte. Ihr Ehemann war als Berufssoldat tätig und ist aufgrund der besonderen Altersgrenze nach § 45 SG seit Vollendung seines 54. Lebensjahres im Jahre 2004 pensioniert. Er betrieb im hier maßgeblichen Zeitraum eine zusätzliche Altersvorsorge.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.601,75 € nebst Zinsen und eines ab 1. Dezember 2012 laufenden monatlichen Unterhalts von jeweils 173 € stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin die Abweisung des Zahlungsantrags begehrt. Der Antragsteller hat seinen Antrag in der Beschwerdeinstanz nur noch teilweise weiterverfolgt; für die Zeit bis 31. Dezember 2012 hat er nur noch Zahlung von insgesamt 2.426,09 € nebst Zinsen, für Februar 2013 keinen Unterhalt und für April 2013 lediglich Zahlung von 141,28 € begehrt. Ferner hat er im Rahmen der Anschlussbeschwerde seinen Antrag dahin erweitert, dass er Zahlung für Januar und März 2013 von jeweils 232,63 € und für die Zeit ab Mai 2013 bis zum 29. November 2014 von monatlich jeweils 250 € verlangt hat. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 29. November 2014 Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.594,25 € zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde und Anschlussbeschwerde hat es unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
Der Rechtsbeschwerdeantrag ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur für die Monate begehrt, in denen das Oberlandesgericht seinem Zahlungsantrag nicht voll entsprochen hat, also für die im Tenor genannten Zeiträume. Hinsichtlich der Monate Februar 2013 (kein Unterhalt wegen Antragsrücknahme) und Januar 2014 bis einschließlich August 2014 (monatlich 250 € Unterhalt zugesprochen) ist das Oberlandesgericht den Anträgen des Antragstellers gefolgt. Insoweit ist der Antragsteller als Rechtsbeschwerdeführer nicht beschwert.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Nachdem der Antragsteller nicht substantiiert dargetan habe, dass eine Unterbringung des Vaters der Antragsgegnerin nicht in einem kostengünstigeren Heim möglich gewesen sei, sei die Antragsgegnerin nur zur Zahlung des offenen Bedarfs bei einer Unterbringung in einem solchen Heim zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliege es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Komme er dem nach, treffe die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Falle des sozialrechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger. Das Bestreiten der Notwendigkeit der Kosten durch die Antragsgegnerin sei ausreichend. Sie habe dargelegt, dass im Zeitpunkt der Heimunterbringung ihres Vaters zumindest drei wesentlich kostengünstigere Heime vorhanden gewesen seien, davon eines zudem in W. Der Sozialhilfeträger sei in einem solchen Fall zumindest dann, wenn der Unterhaltspflichtige – wie hier – an der Unterbringung nicht beteiligt gewesen sei, verpflichtet, die Umstände der Unterbringung im Einzelnen substantiiert darzulegen und gegebenenfalls auch unter Beweis zu stellen. Nachdem das Vorbringen des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht werde, könnten nur die bei Unterbringung in dem kostengünstigeren Alten- und Pflegeheim C. in W. anfallenden notwendigen Heimkosten zuzüglich des Barbetrags als Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin anerkannt und den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt werden. Den – nicht bestrittenen – Heimkosten für die vollstationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim C. sei das Einkommen des unterhaltsberechtigten Vaters, das sich unter anderem auch aus dem tatsächlich bezogenen Pflegewohngeld zusammensetze, gegenüberzustellen.
8
Daraus ergebe sich, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines – den Bedarf übersteigenden – Einkommens bis einschließlich November 2013 keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Es bestehe ein Unterhaltsanspruch für Dezember 2013 von 232,73 €, für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich August 2014 in Höhe der monatlich geltend gemachten 250 €, in den Monaten September und Oktober 2014 von jeweils 175,20 € und für November 2014 schließlich 11,12 €. Das ergebe einen Gesamtbetrag von 2.594,25 €.
9
Die Antragsgegnerin sei auch leistungsfähig. Ihr verbleibe ein unterhaltsrechtlich relevantes, monatliches Einkommen in Höhe von 1.460 € für das Jahr 2013 und von 1.478 € für das Jahr 2014. Das bereinigte Nettoeinkommen ihres Ehemanns betrage für das Jahr 2013 2.878 €; dieser Betrag sei auch für 2014 zugrunde zu legen. Weitere Abzüge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht vorzunehmen, insbesondere keine für die von ihm geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen. Er beziehe bereits Pensionsleistungen, da er als Soldat mit 54 Jahren entsprechend der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten gemäß § 45 SG in den Ruhestand versetzt worden sei. Insoweit könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelaltersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.
10
Unter Beachtung der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs für den Elternunterhalt verbleibe ein einzusetzendes, monatliches Einkommen der Antragsgegnerin von 270 € für das Jahr 2013 und von 274 € für das Jahr 2014.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
12
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung erkannt. Es hat indes verkannt, dass allein die Existenz eines kostengünstigeren Heims in räumlicher Nähe einer Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der Kosten des konkret bewohnten Heims nicht entgegensteht.
13
aa) Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
14
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 15mwN).
15
Ein an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB . Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss ( Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 17mwN).
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Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte aber nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt allein danach auszurichten. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
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Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, sind auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb desselben Preissegments vom Unterhaltspflichtigen dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde ( Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
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(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Heimaufenthalts genügt dafür die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der angemessenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigte bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 15; BGHZ 152, 217 =FamRZ 2002, 1698, 1700).
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Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Heime (vgl. Senatsurteil BGHZ 152, 217 =FamRZ 2002, 1698, 1700), wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt der Unterhaltspflichtige dem nach, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Lebensbedarf bei dem Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs bei dem Sozialhilfeträger ( Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 20 f.mwN).
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Der Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihm gewählte Heim gemeinsam mit dem vom Unterhaltspflichtigen benannten kostengünstigeren Heim noch im unteren Preissegment befindet und seine Auswahl deswegen dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 –FamRZ 2013, 203 Rn. 18). Er kann dann etwa den Nachweis führen, dass in den vom Unterhaltspflichtigen genannten Heimen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des Unterbringungsbedarfs keine freien Plätze verfügbar waren. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann er sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
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bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
22
(1) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) richtet (vgl. zum Barbetrag zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 – XII ZB 458/14 –FamRZ 2015, 1594 Rn. 26mwN).
23
Auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten seitens der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin hat es zutreffend bewertet. Der Antragsteller hatte den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zwar zunächst nachvollziehbar dargelegt. Er hatte vorgetragen, dass nach der Krankenhausentlassung des Vaters der Antragsgegnerin eine Heimunterbringung erforderlich gewesen sei. Ein Mitarbeiter des Sozialamts, das von der Schwester der Antragsgegnerin um Hilfe gebeten worden sei, habe sich in W. um einen freien Platz in einem Pflegeheim bemüht und einen solchen im Seniorenzentrum A. gefunden. Im Hinblick auf diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten genügt, indem sie unter Hinweis auf eine Übersicht aus einer Internetrecherche mehrere kostengünstigere Heime im Umkreis von 10 km benannt hat.
24
(2) Daraus folgt aber noch nicht, dass die Heimauswahl im Ergebnis zu beanstanden wäre. Anhand der bislang vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem Seniorenzentrum A. nicht möglicherweise auch um eines handelt, dass dem unteren Preissegment entspringt und dessen Wahl sonach noch vom Entscheidungsspielraum des Unterhaltsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers umfasst ist. Das Oberlandesgericht hat sich letztlich darauf beschränkt, das vom Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim konkret mit nur einem weiteren Heim, nämlich dem Alten- und Pflegeheim C., zu vergleichen, und dabei überdies seiner Entscheidung einen fehlerhaften Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat die jeweiligen Heimkosten unter Einschluss der Investitionskosten verglichen, ohne zu berücksichtigen, dass letztere bei der Frage, welche Kosten auf den Heimbewohner zukommen, gesondert zu bewerten sind.
25
(a) Investitionskosten, die von Pflegeheimen gegenüber den Heimbewohnern geltend gemacht werden, werden in einigen Bundesländern, unter anderem wie hier in Nordrhein-Westfalen, vom Sozialamt (zumindest anteilig) in Form eines Pflegewohngeldes übernommen. Beim Pflegewohngeld handelt es sich um einen “bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen” (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2015 – 6 U 182/14 – […] Rn. 51 zu der bis 15. Oktober 2014 geltenden Vorgängerregelung des § 12 PfG NW – jetzt: § 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige, Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW vom 2. Oktober 2014, GV NRW 2014, 625). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW besteht der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld nur für bestimmte, nicht vom Gesetz ausgeschlossene Einrichtungen. Nach § 14 Abs. 4 APG NRW bleiben u. a. Ansprüche auf Elternunterhalt der pflegebedürftigen Person unberücksichtigt; § 94 SGB XII findet keine Anwendung. Daraus folgt zwar, dass das Pflegewohngeld gegenüber der Unterhaltspflicht der Kinder nicht subsidiär ist, ihm also bedarfsdeckende Wirkung zukommt. Es wird aber nur bezogen auf die konkrete Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige befindet, gewährt.
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(b) Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragsgegnerin in dem hier gegenständlichen Zeitraum ein Pflegewohngeld von monatlich zwischen 567,94 € und 591,97 € bezogen; dies entsprach jeweils den konkreten Investitionskosten, die im Seniorenzentrum A. angefallen waren. Demgegenüber ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten und vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Internetrecherche, dass sich die Investitionskosten für das Alten- und Pflegeheim C. auf lediglich rund 311 € beliefen. Unbeschadet der vom Oberlandesgericht nicht beantworteten Frage, ob der Vater der Antragsgegnerin für die vom Alten- und Pflegeheim C. beanspruchten Investitionskosten überhaupt ein Pflegewohngeld hätte beanspruchen können, könnte dies die – insoweit konsequenterweise fiktiv zugrunde zu legenden – Investitionskosten des Alten- und Pflegeheim C. von rund 311 € jedenfalls nicht übersteigen.
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b) Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin (hier für die Zeit ab 2013) sind teilweise rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht hätte nicht zu Lasten der Antragsgegnerin vom Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge auf Seiten ihres Ehemannes absehen dürfen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig mit dem Eintritt in das allgemeine Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit mehr bilden (Senatsurteil BGHZ 186, 350 =FamRZ 2010, 1535 Rn. 26).
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Ferner ist beim Elternunterhalt danach zu differenzieren, ob der Unterhaltspflichtige selbst eine zusätzliche Altersvorsorge betreibt oder sein Ehegatte. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht elternunterhaltspflichtig ist. Er ist allein gegenüber seinem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei haben – gemessen an dem verfügbaren Einkommen – sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 196, 21 =FamRZ 2013, 363 Rn. 36mwN).
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bb) Gemessen hieran ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die vom Ehemann der Antragsgegnerin betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt hat. Jedenfalls wenn die zusätzliche Altersvorsorge – wie hier – von dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen betrieben wird, ist diese nach den vorgenannten Grundsätzen anzuerkennen. Bei einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen, das das Oberlandesgericht beim Ehemann der Antragsgegnerin mit 2.878 € netto in seine Entscheidung eingestellt hat, erscheint eine monatliche zusätzliche Altersvorsorge – auch bei einer “vorzeitigen” Pensionierung – in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe von rund 178 € monatlich, unter Berücksichtigung des gesamten Lebensstandards der Eheleute als angemessen.
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Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers davon Abstand genommen hat, weitere Abzüge vom Einkommen der Antragsgegnerin bzw. des Ehemanns der Antragsgegnerin vorzunehmen, bewegt sich die angegriffene Entscheidung allerdings im Rahmen der Senatsrechtsprechung.
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3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Damit wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den vor 2013 liegenden – hier ebenfalls relevanten – Zeitraum zu treffen. Es wird außerdem zu beachten haben, dass der amtsgerichtlichen Entscheidung zufolge die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst steuerlich zusammen veranlagt waren. Ausweislich der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Einkommensunterlagen der Eheleute haben diese allerdings für den ab 2012 beginnenden Zeitraum Einzelveranlagung gewählt. Dies könnte bei den deutlich unterschiedlich hohen Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit wegen des ausbleibenden Splittingvorteils und damit zu einer Verletzung der im Unterhaltsrecht bestehenden Obliegenheit führen, erreichbare Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206 =FamRZ 2007, 793 Rn. 40). Sollte das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin – gegebenenfalls fiktiv – eine Zusammenveranlagung zugrunde legen, wird es auch zu prüfen haben, in welcher Höhe der Splittingvorteil beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (s. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 – XII ZB 458/14 –FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f.mwN).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Von Rechts wegen