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Wann die Erbschaft ausschlagen ?

Eine Erbschaft wird häufig ausgeschlagen aus Gründen der Überschuldung des Erbes oder aus rein persönlichen Motiven.

Dabei gilt es folgendes zu beachten:

Die Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht (zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). zu erklären. Dabei beträgt die  Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall der Erbschaft und von seiner Berufung zum Erben erfahren hat. Bei der Berufung durch Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des Testaments oder des Erbvertrags durch das Nachlassgericht ( § 1944 Abs. 2 BGB).

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