Recht Gesund auch in Zukunft

Kein Schadensersatz für abgesagte Schönheits-OP

AGB in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient bei Absage eines Operationstermin Schadenersatz zahlen muss, sind in der Regel unwirksam, entschied das AG München (28.1.16, 213 C 27099/15). Die Beklagte schloss mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung. Vereinbarter wurde ein Operationstermin am 31.7.15 an dem der Ballons eingesetzt werden sollte. Am 29.7.15 sagte die Beklagte den Behandlungstermin ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr deshalb 60 Prozent der Behandlungsgebühren (1494,- EUR) in Rechnung. Da die Beklagte nicht zahlte erhob die Schönheitsklinik Klage. Das AG München wies die Klage ab.  Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen so das Gericht weiter. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten, so das AG München.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.4.16

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